Rechtliche Themen
für ExistenzGründer:innen & Selbstständige

Rechtliche Infos & Tipps für die Existenzgründung: Für Gründer:innen und Selbstständige gibt es zahlreiche rechtliche Themen zu beachten. Schnell kommen Verträge ins Spiel, die die verschiedenen Vertragsverhältnisse regeln sollen u.v.m. Hier gibt's einen gebündelten Einblick in das für Unternehmer:innen so wichtige Thema „Recht“...

Vertragsformen

Schnell kommen Verträge ins Spiel, die die verschiedenen Vertragsverhältnisse regeln sollen. Hierzu zählen u.a. Gesellschaftsverträge oder Verträge für Geschäftsführer:innen und Mitarbeiter:innen. Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Kundschaft sowie Kaufverträge sind zu berücksichtigen.

 

TIPP: Nie etwas unterschreiben, das man nicht versteht. In diesem Fall immer eine rechtliche Beratung einholen!

Vertragsformen

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen – kurz AGB – sind ein häufiges Instrument für vorformulierte und standardisierte Vertragsbedingungen, die anschließend dem Vertragsabschluss zugrunde liegen. AGB können nur dann Bestandteil von Verträgen

    werden, wenn im Vorfeld ausdrücklich auf diese hingewiesen und sie zur Verfügung gestellt

    wurden. Die AGB variieren dabei von Branche zu Branche.

     

    Hinweis: Für viele Verträge gibt es Vorlagen und Musterverträge, die genutzt werden können und u.a. bei der IHK erhältlich sind. Grundsätzlich gilt jedoch: Stets auf juristischen Rat zurückgreifen und die Verträge final durch einen Rechtsbeistand prüfen lassen!

     

    Folgende Punkte sollten bei der Erstellung der AGB beachtet werden:

    • verständliche Sprache und Formulierungen
    • Inhalt: Bestimmte Regelungen (z.B. der generelle Haftungsausschluss) sind gesetzlich ausgeschlossen (hierzu § 305 bis 310 BGB)
    • Wirksamkeit: Die AGB müssen in den Vertragsschluss einbezogen werden
    • werden Verträge nicht schriftlich geschlossen, müssen AGB, z.B. in Restaurants, gut sichtbar sein
    • Online-Handel: Die AGB müssen explizit bestätigt werden und zum Download sowie Ausdruck zur Verfügung stehen
    • bei Geschäften mit Unternehmen muss auf die AGB verwiesen werden
  • Da sich Investor:innen nur auf Zeit binden und ihr Investment bestmöglich schützen möchten, sind die Regelungen in Beteiligungsverträgen darauf ausgelegt, für den Trennungsfall vorzusorgen.

     

    Der klassische Beteiligungsvertrag muss nicht notariell beurkundet werden, da er nicht beim Handelsregister einzureichen ist.

     

    Schließlich ist für die Kapitalerhöhung ein Beschluss der Gesellschafterversammlung nötig. Auf dieser Basis wird dann der Gesellschaftsvertrag angepasst und diese Änderung ist ebenso wie die Kapitalerhöhung notariell zu beglaubigen und beim Handelsregister einzutragen. Zudem erstellt der / die Notarin in diesem Zusammenhang eine Gesellschafterliste für das Handelsregister.

     

    In klassischen Beteiligungsverträgen stehen u.a. folgende Aspekte:

    • Beteiligungsregelungen: Wie hoch ist der Kaufpreis und wie hoch ist der Anteil des Investors am Unternehmen? Wann sind die Zahlungen zu leisten?
    • Garantien: Im Beteiligungsvertrag können Investor:innen verschiedenste Garantien von Gründer:innen verlangen.
    • Schutz vor Verwässerung und Bezugsrechte: Um einen finanziellen Verlust – sollte der Unternehmenswert abnehmen – zu vermeiden, hallten Investor:innen im Beteiligungsvertrag fest, dass sie den bereits gezahlten Preis nachträglich reduzieren können. Durch ein im Beteiligungsvertrag verankertes Bezugsrecht ist es den Investor:innen zudem möglich, bei späteren Finanzierungen ihre Anteile pro rata zu erhöhen. Damit bleiben Anteil und Stimmrecht am Start-up im gleichen Umfang erhalten.
    • Liquidationspräferenz: Mit der Liquidationspräferenz lassen sich Investor:innen im Beteiligungsvertrag eine gesonderte Stellung bei einem Exit oder bei der Liquidation festschreiben. So bekommen sie einen im Vorfeld definierten Wert ausgezahlt – und das, bevor die verbliebene Summe an alle weiteren Beteiligungen verteilt wird.
  • Die Datenschutzerklärung informiert Seitenbesucher:innen über Art, Umfang und Zweck der Nutzung von personenbezogenen Daten. Sie ist obligatorisch und sollte von Expert:innen erstellt sein.

     

    Die Datenschutzerklärung muss:

    • von jeder einzelnen Seite der Webseite mit nur einem Klick erreichbar und deutlich erkennbar sein
    • präzise, klar und rechtssicher in möglichst einfacher Sprache formuliert sein
    • eine Widerspruchsmöglichkeit beinhalten
    • den Umgang mit Social Media, Formularen und Analysetools wie Google Analytics beinhalten

     

    Folgendes muss die Datenschutzerklärung beinhalten:

    • Name und Kontaktdaten  der / des Verantwortlichen (Betreiber:in der Webseite)
    • Datenschutzbeauftragte:r und deren / dessen Kontaktdaten
    • allgemeine Hinweise zur Datenschutzerklärung, z.B. Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
    • bei Verarbeitung wegen berechtigter Interessen dieses Interesse
    • Empfänger:in der Daten
    • Übermittlung in ein Drittland
    • Dauer der Datenspeicherung
    • Hinweis auf Auskunftsrecht
    • Hinweis auf Recht auf Speicherung, Löschung, Widerspruch und Übertragung von Daten
    • Hinweis auf das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde
    • allgemeiner Hinweis zu den Cookies
    • eingesetzte Analysesoftware
    • Hinweis zu Retargeting, Social Plugins etc.
  • Firmenname und Domain im Internet gehören zwar nicht zur klassischen Form gewerblicher Schutzrechte, sollten jedoch aufgrund ihres großen Einflusses ebenfalls geschützt werden.

     

    Vorab sollten Informationen darüber eingeholt werden, welche Möglichkeiten es gibt, Firmenname und Domain zu schützen, und was dabei zu beachten ist.

  • Das Gebrauchsmuster ermöglicht einen schnelleren Schutz für eine Erfindung als die Patentanmeldung. Der Gebrauchsmusterschutz gilt zunächst für drei Jahre und kann auf bis zu zehn verlängert werden.

  • Ein Gesellschaftsvertrag ist für Kapitalgesellschaften wie eine GmbH Pflicht und muss durch eine:n Notar:in beurkundet werden. Bestimmte Inhalte sind dabei gesetzlich vorgeschrieben und müssen zwingend im Gesellschaftsvertrag festgehalten sein. Darüber hinaus haben Gesellschafter:inen jedoch die Möglichkeit, weitere Regelungen zu treffen.

     

    Bei Personengesellschaften ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht nötig, aber dennoch zu empfehlen. Trotz hilfreicher Vorlagen und Musterverträge ist ein Gang zum Anwalt ratsam.

     

    Mit dem Fortbestehen eines Unternehmens ergeben sich hin und wieder Umstände, die Anpassungen im Gesellschaftsvertrag bedingen. Eine Änderung am Gesellschaftsvertrag muss per Gesellschafterversammlung mit den benötigten Mehrheiten beschlossen werden. Es erfolgt eine notarielle Beurkundung und eine Meldung beim Handelsregister.

     

    TIPP: Auch wenn Änderungen des Gesellschaftsvertrags einen gewissen Aufwand erfordern, sollten neue Gegebenheiten stets im Blick behalten und bei Bedarf Änderungen am Gesellschaftsvertrag vorgenommen werden.

     

    Pflichtbestandteile im Gesellschaftsvertrag

    • Firma und Sitz der Gesellschaft
    • Gegenstand, d.h. Geschäftszweck des Unternehmens
    • Betrag des Stammkapitals (mindestens 25.000 €)
    • die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jede:r Gesellschafter:n gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt – die Summe muss dabei dem Betrag des Stammkapitals entsprechen
  • Geschäftsführer:innen einer GmbH oder UG sind keine klassischen Angestellten. Der Geschäftsführervertrag hat eine große Bedeutung, da er wesentliche Rechte und Pflichten zwischen Geschäftsführer:in und der Gesellschaft regelt.

     

    Hinweis: Der Geschäftsführervertrag kann zusätzlich zu unten genannten Angaben auch Vereinbarungen zu Versorgungszusagen, z.B. Pensionen, Abfindungen, zusätzliche

    Leistungen wie die Erstattung von Reisekosten oder Versicherungen beinhalten.

     

    Der Geschäftsführervertrag beinhaltet folgende Angaben:

    • Angabe, zwischen wem der Vertrag geschlossen wird – der Gesellschaft und aktuellen Geschäftsführer:innen
    • Hinweis auf den Beschluss der Gesellschafterversammlung, Geschäftsführer:innen zu bestellen
    • Beginn der Tätigkeit
    • Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, in der Regel mit Hinweis auf die Vorgaben des Gesellschaftsvertrags und der Geschäftsordnung
    • Wettbewerbsverbot
    • Maßgaben zu zustimmungspflichtigen Geschäften
    • Pflichten und Verantwortlichkeiten der Geschäftsführer:innen
    • Haftung der Geschäftsführer:innen
    • Vorgaben zum Dienstort, zur Arbeitszeit und zum Urlaubsanspruch
    • ob und unter welchen Bedingungen Nebentätigkeiten gestattet sind
    • Vergütungsregelungen und Tantiemen
    • Vertragsdauer und Kündigungsfristen
  • Eine Geschäftsordnung ist in der Regel bei Kapitalgesellschaften mit mehreren Geschäftsführer:innen, z.B. der GmbH zu finden. Die Geschäftsordnung regelt insbesondere,

    bei welchen Maßnahmen die Geschäftsführung die Zustimmung der Gesellschafter:innen

    einholen muss und stellt die Informationspflicht gegenüber den Anteilseigner:innen sicher. Der Abschluss einer Geschäftsordnung ist zu empfehlen, jedoch nicht obligatorisch.

     

    Die Geschäftsordnung beinhaltet darüber hinaus häufig einen Geschäftsverteilungsplan,

    der die konkreten Aufgabenbereiche der einzelnen Geschäftsführer:innen festlegt. Auf diese Weise wird festgehalten, wer bei Themen wie Marketing, Finanzen oder Strategie jeweils die Hauptverantwortung trägt und damit geregelt, wer die Haftung bei Fehlentscheidungen in den einzelnen Bereichen trägt. Die anderen Geschäftsführer:innen sind von der Haftung trotzdem nicht befreit und nach wie vor verpflichtet, sich untereinander zu informieren.

     

    Hauptbestandteil der Geschäftsordnung sind die zustimmungspflichtigen Geschäfte,

    die festgelegt werden, um der Geschäftsführung Grenzen zu setzen. 

     

    Zu diesen Geschäften zählen u.a. folgende Aspekte:

    • die Verabschiedung von Unternehmensplänen wie z.B. eine Investitionsplanung, die Gewinn- und Verlustrechnung oder andere Budgetplanungen
    • Maßnahmen, die Abweichungen von den zuvor genannten Planungen zur Folge hätten
    • der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, sofern diese ein bestimmtes Budget überschreiten
    • die Erteilung oder der Widerruf von Prokuren an Mitarbeiter:innen des Unternehmens
    • die Veräußerung von Unternehmensanteilen oder der Erwerb von Beteiligungen
    • der Abschluss von Beratungsverträgen ab einer in der Geschäftsordnung festgelegten Summe
    • Forderungsverzichte oder Rechtsstreitigkeiten ab einer bestimmten Höhe
  • Das Geschmacksmuster bezieht sich auf das Design des Produkts, das ggf. zum Vermögensgegenstand des Unternehmens wird und daher durch Schutzrechte gesichert werden sollte. Mit dem Geschmacksmusterschutz werden Farbe und Form des Produkts geschützt. Es kann das Design jeglicher Gegenstände sowie Grafiken oder Icons geschützt werden.

  • Ob Firmenblog, Onlineshop oder die normale Webseite des Unternehmens: Gewerbliche

    Seiten unterliegen grundsätzlich der Impressumspflicht, der sogenannten Anbieter-Kennzeichnungspflicht. Geregelt ist diese Pflicht durch das Telemediengesetz (TMG), das sicherstellt, dass die Inhaber:innen einer Webseite deutlich erkennbar sind. Die Impressumspflicht besteht für alle Selbstständigen, Freiberufler:innen und Unternehmen, d.h. für jede Webseite, die keinen rein privaten Zweck verfolgt. Das Impressum muss dabei leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Nutzer:innen sollten von

    jeder Seite aus mit nur einem Klick zum Impressum gelangen, der Menüpunkt sollte mit „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ benannt sowie das Impressum in deutscher Sprache geschrieben und deutlich lesbar sein.

     

    Welche Pflichtangaben muss ein Impressum enthalten?

    • Betreiber:in der Webseite: Name des Unternehmens oder der Person
    • Adresse: Name und Anschrift des Unternehmens
    • Vertretung des Unternehmens: Angabe der vertretungsberechtigten Gesellschafter:innen,
    • Geschäftsführer:innen oder Vorstände
    • Kontakt: Telefon, Fax und E-Mail
    • Aufsichtsbehörde, z.B. die zuständige IHK
    • Registereintrag: Ggf. die Angabe des Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregisters
    • Freiberufler:innen mit Standeskammer: Angabe der Standeskammer
    • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • Auch die Marke kann durch Schutzrechte gesichert werden, sie bezeichnet ein Produkt oder eine Dienstleistung und kann aus folgenden Elementen bestehen:

    • Wörter
    • Buchstaben
    • Zahlen
    • Abbildungen
    • Farben
    • akustische Signale

     

    Bei der Markenanmeldung können diese Besonderheiten als Marke vor dem Wettbewerb geschützt und Schutzrechte geltend gemacht werden. Eine Anmeldung ist als Wortmarke, Bildmarke oder Kombination von beiden möglich.

  • Ein Patent schützt technische Erfindungen bzw. Geschäftsideen über einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren. In diesem Zeitraum genießt der / die PatentinhaberIn Patentschutz und erhält ein Exklusivrecht für die Verwertung seiner Idee.

     

    Damit ein Patent für Schutzrechte greifen kann, muss Folgendes erfüllt sein:

    • Neuheit der Geschäftsidee
    • erfinderische Tätigkeit
    • gewerbliche Anwendbarkeit der Geschäftsidee
  • Durch die Anmeldung von Schutzrechten wie einem Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder einer Marke, kann die Geschäftsidee geschützt werden. Schutzrechte können dabei helfen, langfristig die Wettbewerbsvorteile Ihres Unternehmens

    unter bestimmten Voraussetzungen zu sichern.

     

    Damit wirklich niemand anders von der Geschäftsidee profitiert, stehen verschiedene Schutzrechte zur Auswahl:

    • Schutzrechte durch ein Patent
    • Schutzrechte durch eine Marke
    • Gebrauchsmuster anmelden
    • Geschmacksmuster anmelden

    National:
    Deutsches Patent- & Markenamt (DPMA)

    Zweibrückenstraße 12 | 80331 München

    Europäische Union: 
    Europäisches Patentamt (EPO)

    Bob-van-Benthem-Platz 1 | 80469 München

    International: 
    World Intellectual Property Organization (WIPO)

    34, chemin des Colombettes | 1211 Genf 20

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