Branchenspezifische Anlaufstellen für die Genehmigung, zu beachtende Themen rund um Erlaubnis und Zulassung eines Unternehmens u.v.m.: Hier gibt's Tipps zum Anmeldeverfahren bei der Existenzgründung in Konstanz am Bodensee auf einen Blick...
Erlaubnis
Bei der Existenzgründung wird in der Gewerbeordnung zwischen erlaubnisfreien, erlaubnispflichtigen und überwachungsbedürftigen Geschäften unterschieden. Abhängig hiervon sind dann jeweils unterschiedliche Anlaufstellen relevant. Ist für eine Tätigkeit keine Erlaubnis nötig, kann sich direkt an das Gewerbeamt gewendet werden. Bei der Anmeldung dort müssen evtl. einige weitere Unterlagen eingereicht werden. Darüber hinaus ist oftmals zusätzlich zur Erlaubnis oder zu den Genehmigungen für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit auch der Nachweis von fachlicher Qualifikation nötig, z.B. der Meisterpflicht im Handwerk oder nachzuweisende Fähigkeiten in den freien Berufen.
-
- Betrieb von Privatkrankenanstalten, Taxiunternehmen & Spielhallen
- Tätigkeiten im Handwerks-, Reise- oder Bewachungsgewerbe
- Arbeit als Finanzanlagen- & Versicherungsvermittler
- Betrieb von Schank- & Speisewirtschaften
-
- An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computer, optische Erzeugnisse, Fotoapparate, Videokameras, Teppiche, Pelz- & Lederbekleidung, Kraftfahrzeuge & Fahrräder
- Betrieb von Reisebüros & Vermittlung von Unterkünften
- Vertrieb & Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste
-
- Alle anderen Tätigkeiten, die ohne Genehmigungen ausgeübt werden dürfen
Anlaufstellen für...
-
- Gewerbeamt: Anmeldung beim Gewerbeamt nötig.
- Finanzamt: Das Finanzamt schickt Unterlagen zur steuerlichen Erfassung zur Beantragung der Steuernummer.
- Standeskammer, IHK, Handwerkskammer: Nach Anmeldung eines Gewerbes ist die Mitgliedschaft in der zuständigen IHK nötig.
- Berufsgenossenschaft (BG): Das Unternehmen ist nach der Anmeldung bei der BG anzumelden.
- Arbeitsamt: Werden Angestellte beschäftigt, muss beim Arbeitsamt eine Betriebsnummer beantragt werden.
- Krankenkasse: Angestellte sind bei der jeweiligen Krankenkasse zu melden.
-
- Finanzamt: Anmeldung innerhalb von 4 Wochen. Erhalt steuerlicher Erfassungsbogen zur Beantragung der Steuernummer.
- Partnerschaftsregister (PR) / Genossenschaftsregister (GR): Bei der Gründung einer Partnerschaft ist der Eintrag ins PR erforderlich.
- Standeskammer, IHK, Handwerkskammer: Für einige Freie Berufe ist die Mitgliedschaft in ihrer Standeskammer verpflichtend.
- Berufsgenossenschaft (BG): Freiberufler müssen sich bei der BG anmelden
- Arbeitsamt: Werden Angestellte beschäftigt, muss beim Arbeitsamt eine Betriebsnummer beantragt werden.
- Künstlersozialkasse: Bestimmte Freie Berufe sind in der Künstlersozialkasse versichert.
-
- Gewerbeamt: Anmeldung beim Gewerbeamt nötig.
- Finanzamt: Automatische Zustellung der Unterlagen zur steuerlichen Erfassung nach Gewerbeanmeldung.
- Handelsregister (HR): Für KGs (GmbH, UG, OHG) und Kaufleute ist die Anmeldung im HR Pflicht.
- Standeskammer, IHK, Handwerkskammer: Für Handwerksbetriebe gilt die Pflichtmitgliedschaft in einer Handwerkskammer.
- Berufsgenossenschaft (BG): Handwerker müssen sich bei der BG anmelden.
- Arbeitsamt: Werden Angestellte beschäftigt, muss beim Arbeitsamt eine Betriebsnummer beantragt werden.
- Krankenkasse: Angestellte sind bei der jeweiligen Krankenkasse zu melden.
-
- Gewerbeamt: Anmeldung beim Gewerbeamt nötig.
- Finanzamt: Automatische Zustellung der Unterlagen zur steuerlichen Erfassung nach Gewerbeanmeldung.
- Handelsregister (HR): Die Eintragung ins HR ist Pflicht.
- Partnerschaftsregister (PR) / Genossenschaftsregister (GR): Genossenschaften (eG) müssen im GR angemeldet werden. Die Mitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband ist Pflicht.
- Standeskammer, IHK, Handwerkskammer: Nach Anmeldung eines Gewerbes ist die Mitgliedschaft in der zuständigen IHK nötig.
- Berufsgenossenschaft (BG): Das Unternehmen ist bei der BG anzumelden.
- Arbeitsamt: Werden Angestellte beschäftigt, muss beim Arbeitsamt eine Betriebsnummer beantragt werden.
- Krankenkasse: Angestellte sind bei der jeweiligen Krankenkasse zu melden.
Genehmigungen beantragen
-
Genehmigungen vom Bauamt
Falls bauliche Maßnahmen vorgenommen werden sollen, muss für benötigte Genehmigungen das Bauamt oder die Bauaufsichtsbehörde kontaktiert werden. Sie prüft und genehmigt u.a. bauliche Veränderungen und Erweiterungen.
Genehmigungen bei der Kreisverwaltungsbehörde
Makler:innen, Bauträger:innen und Baubetreuer:innen benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Gewerbeerlaubnis. Mit dieser sollen insbesondere persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachgewiesen werden.
-
Berufsgenossenschaften sind maßgeblich für die gesundheitlichen Aspekte eines Unternehmens zuständig und in verschiedenen Branchen vorzufinden. Nahezu alle Unternehmen – auch Freiberufler:innen – müssen sich direkt nach der Unternehmenseröffnung bei der entsprechenden Berufsgenossenschaft anmelden. Ausnahmen bestehen bei zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand.
Die Berufsgenossenschaften sind Unfallversicherungsträger für Unternehmen und deren Beschäftigte. Aufgabe der Berufsgenossenschaft ist es u.a. Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sorgt die Berufsgenossenschaft für eine ganzheitliche Rehabilitation der Versicherten.
Neben Sachleistungen, hat der Versicherte u.a. Anspruch auf folgende Geldleistungen der Berufsgenossenschaft:
- Verletztengeld
- Übergangsgeld
- Pflegegeld
- Sterbegeld
- Rente (Hinterbliebenenrente, Waisenrente)
Beispiele für Berufsgenossenschaften
- Berufsgenossenschaft Rohstoffe & chemische Industrie (BG RCI)
- Berufsgenossenschaft Holz & Metall
- Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
- Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel & Gastgewerbe
- Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU)
- Berufsgenossenschaft Handel & Warenlogistik
- Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
- Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)
Genossenschaftsregister
Neu gegründete Genossenschaften müssen sich vom zuständigen Amtsgericht in das Genossenschaftsregister eintragen lassen und Mitglied eines genossenschaftlichen Prüfungsverbands werden. Wichtig ist dabei, dass sämtliche Vorstandsmitglieder:innen der Genossenschaft die Eintragung des Unternehmens in das Genossenschaftsregister gemeinsam durchführen.
Das Genossenschaftsregister ist ein öffentlich zugängliches, elektronisch geführtes Register, das Informationen zu den Rechtsverhältnissen der einzelnen Genossenschaften beinhaltet. Die Eintragung ins Genossenschaftsregister muss in elektronischer und notariell beglaubigter Form erfolgen. Zur Anmeldung für das Genossenschaftsregister muss die Satzung der Genossenschaft hinterlegt werden.
Für die Erstanmeldung einer Genossenschaft in das Genossenschaftsregister sind u.a. folgende Unterlagen einzureichen:
- Die Satzung der Genossenschaft, die von den Mitglieder:innen der Genossenschaft unterzeichnet sein muss.
- Eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und ggf. des Aufsichtsrates.
- Die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist.
- Eine Angabe über die Vertretungsbefugnis der einzelnen Vorstandsmitglieder:innen
- Eine Bescheinigung über die obligatorische Mitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband.
-
Sofern Mitarbeiter:innen beschäftigt werden, muss bei der Bundesagentur für Arbeit eine
Betriebsnummer beantragt werden. Der Antrag auf eine Betriebsnummer muss auch für Beschäftige in Mini-Jobs oder Auszubildende gestellt werden. Mit der Betriebsnummer wird sowohl die Anmeldung zur Sozialversicherung als auch die An- und Abmeldung der Mitarbeiter:innen bei der Krankenkasse vorgenommen. Weitere Infos zur Betriebsnummer gibt’s hier.
Bei u.a. folgenden Änderungen, muss der Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit informiert werden:
- Schließung des Unternehmens
- Adressänderungen des Unternehmens
- Wechsel von Unternehmensinhaber:innen
- Übernahme des Betriebes
- Fortführung eines bereits stillgelegten Betriebes
- (teilweise) Änderung des wirtschaftlichen Zwecks des Unternehmens
Angaben für die Beantragung der Betriebsnummer
- allgemeine Angaben zum Betrieb, z.B. Name, Adresse und Kontakt
- der wirtschaftliche Schwerpunkt des Unternehmens
- AnsprechpartnerIn für die Bundesagentur im Unternehmen
- Betriebsstätte, die den Krankenkassen gemeldet ist
- ggf. weitere bestehende Betriebsstätten zur Meldung
-
Das Finanzamt ist für die steuerliche Erfassung des Unternehmens zuständig. Das Finanzamt versendet nach der Anmeldung beim Gewerbeamt in der Regel automatisch einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Da sich Freiberufler nicht beim Gewerbeamt anmelden müssen, sollten sich diese innerhalb von 4 Wochen nach dem Start ihrer Geschäftstätigkeit direkt an das Finanzamt wenden. Auf Basis des Fragebogens erfolgen dort die steuerliche Einordnung der Tätigkeit, die Erteilung der Steuernummer sowie die Festlegung der steuerlichen Vorauszahlungen.
Hinweis
Wenn Waren oder Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union umsatzsteuerfrei verkauft oder erworben werden sollen, muss eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt werden. Diese wird durch das Bundeszentralamt für Steuern vergeben.
Tipps
Es sollte eine realistische Einschätzung der künftigen Umsätze und Gewinne (siehe Finanz- / Businessplan) angegeben werden, um größere Steuernachzahlungen an das Finanzamt im Folgejahr zu vermeiden. Sollten sich Änderungen bei der Planrechnung im Zuge der Geschäftstätigkeit ergeben, sollte Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen werden.
Steuerliche Vorauszahlungen verlangt das Finanzamt für die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Bis auf die Umsatzsteuer werden diese vom Finanzamt festgelegt. Die Vorauszahlung der Umsatzsteuer erfolgt im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) beim Finanzamt. Mit der Dauerfristverlängerung
können Sie für die Abgabe der UStVA einen Monat Zeit gewinnen.
Die Beratung und Unterstützung durch eine:n Steuerberater:in ist sinnvoll.
-
Genehmigungen vom Gesundheitsamt
Für Arztpraxen, Lebensmittelgeschäfte oder gastronomische Betriebe gelten besondere, gesundheitsrechtliche Bestimmungen und Genehmigungen. Welche Genehmigungen das Gesundheitsamt erteilen muss, sollte bereits im Vorfeld geklärt werden.
-
:iSobald die Selbstständigkeit starten soll, müssen Gründer:innen, sofern sie kein/e Freiberufler:innen sind, eine Gewerbeanmeldung vornehmen. Unter Gewerbe ist jede Tätigkeit zu verstehen, die selbstständig, auf eigene Rechnung, in eigenem Namen und dauerhaft ausgeübt wird. Es kommt dabei nicht darauf an, ob tatsächlich einen Gewinn erzielt wird, die Absicht dazu reicht aus.
Anzeigepflichtig sind
- bei Einzelgewerben der/die Einzelgewerbetreibende
- bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GbR) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter:innen
- bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) die gesetzlichen Vertreter:innen
Erforderliche Unterlagen für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- Sofern der Unternehmenssitz in Deutschland ist, wird für eingetragene Unternehmen der Handelsregisterauszug und ggf. eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages benötigt, z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
- Sofern der Unternehmenssitz im Ausland ist, werden Dokumente aus dem
Sitzland benötigt, die die Rechtsform nachweisen:- ausgefülltes Formular „Gewerbeanmeldung 2-fach“
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
Bei einem überwachungspflichtigen Gewerbe müssen außerdem für die Gewerbeanmeldung ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister beigefügt werden. Im Gewerbezentralregister ist bei der Gewerbeanmeldung ersichtlich, ob in der Vergangenheit Verstöße gegen die Gewerbeordnung, Bußgelder oder Verbote zur Ausübung eines Gewerbes vorlagen.
Das Gewerbeamt ist zudem dafür zuständig, weitere Ämter wie das Amtsgericht, die zuständige Berufsgenossenschaft, das Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder die Handwerkskammer (HWK) sowie die Gewerbeaufsicht über die Anmeldung des Gewerbes zu informieren.
Hinweis
In manchen Fällen müssen weitere Unterlagen bzw. Nachweise vorgelegt werden. Detaillierte Infos gibt's bei der zuständigen Stelle.
Gewerberechtlich anzuzeigen sind außerdem:
- eine Betriebsverlegung oder die Eröffnung einer Zweigstelle
- die Betriebsaufgabe
- ein Wechsel des Inhabers / der Inhaberin oder der Ein- und Austritt von Gesellschaftern
- Änderungen des Geschäftszwecks oder das Angebot neuer Waren und Dienstleistungen,
die nicht mit der ursprünglichen Gewerbeanmeldung übereinstimmen
-
Genehmigungen bei der Gewerbeaufsicht
Die Gewerbeaufsicht prüft in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Vorschriften des Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutzes.
-
Eintrag ins Handelsregister (nur Kapitalgesellschaften)
Als öffentliches Verzeichnis dokumentiert das Handelsregister Einträge über die angemeldeten Kaufleute im Bereich eines zuständigen Registergerichts und gibt Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens. Mit einer Eintragung in das Handelsregister wird auch der Firmenname geschützt.
Die Anmeldung für und die Eintragung in das Handelsregister erfolgen ausschließlich elektronisch. Der Eintrag im Handelsregister wird im elektronischen Unternehmensregister veröffentlicht.
Die Eintragung in das Handelsregister bedarf:
- eines Gesellschafts-/Gesellschaftervertrages
- des Nachweises der Einzahlung des Stammkapitals auf ein Geschäftskonto
Je nach Rechtsform des Unternehmens werden die folgenden Unterlagen benötigt. Liegen die Unterlagen und Nachweise vor, erfolgt die Anmeldung im Handelsregister durch eine:n Notar:in.
Freiberufler:
- Personalausweis / Reisepass
Kleingewerbe:
- Personalausweis / Reisepass
- Anmeldung Gewerbeamt
Kaufmann e. K.:
- Personalausweis / Reisepass
- Anmeldung Gewerbeamt
- Auszug HR
GbR:
- Personalausweis / Reisepass von allen Gesellschaftern
- Anmeldung Gewerbeamt
- Gesellschaftsvertrag
Personengesellschaften
- Personalausweis / Reisepass von allen Gesellschaftern
- Anmeldung Gewerbeamt
- Auszug HR
- Gesellschaftsvertrag und Liste aller Gesellschafter
Kapitalgesellschaften (GmbH, UG etc.)
- Personalausweis / Reisepass von allen Personen im HR
- Anmeldung Gewerbeamt
- Auszug HR
- Gesellschaftsvertrag und Liste aller Gesellschafter
GmbH in Gründung
- Personalausweis / Reisepass von allen Gesellschaftern
- Anmeldung Gewerbeamt
- Gesellschaftsvertrag und Liste aller Gesellschafter
-
Interessenvertretung des Handwerks
Für sämtliche Handwerksberufe gilt die Pflicht zur Eintragung bei der zuständigen Handwerkskammer. Die zulassungspflichtigen Handwerke werden dabei in die sogenannte Handwerksrolle eingetragen. Für die zulassungsfreien Handwerksberufe und die handwerksähnlichen Gewerbe gibt es ein separates Verzeichnis.
HWK-Mitgliedsbeitrag
Der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag besteht aus einem festgelegten Grundbetrag und einem variablen Zusatzbetrag, der sich am Gewerbeertrag der letzten drei Jahre bemisst. Freibeträge oder Beitragsbefreiungen sind unter Umständen möglich.
Tipp: Bei Abgrenzungsproblemen, ob ihre Tätigkeit ein Handwerksberuf oder eine gewerbliche Tätigkeit ist, können sich Gründer:innen an IHK und / oder HWK wenden, da – je nach Tätigkeit – verschiedene Mitgliedschaften nötig sind.
Hinweis
Gemischt-gewerbliche Handwerksbetriebe, die auch ein Handelsgeschäft betreiben, z.B. ein Autohaus mit Werkstatt, müssen in beiden Kammern registriert sein.
-
Die IHK agiert als Interessenvertretung der deutschen Wirtschaft und unterstützt Unternehmer:innen u.a. beim Thema Ausbildung sowie bei Sach- und Fachkundeprüfungen, die zur Ausübung eines Berufes notwendig sind. Gründer:innen eines Unternehmens müssen in der Regel Mitglied bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) werden. Ausgenommen sind Freiberufler:innen, Handwerker:innen und Landwirt:innen.
IHK-Mitgliedschaftsbeitrag
Für die IHK-Mitgliedschaft ist ein Mitgliedsbeitrag fällig, der sich aus einem festgelegten Grundbeitrag und einer Umlage in Abhängigkeit von der Leistungsstärke des Unternehmens
zusammensetzt. Der Grundbeitrag liegt für Kleingewerbetreibende zwischen 30 Euro und 75 Euro im Jahr, für im Handelsregister eingetragene Unternehmen zwischen 150 Euro und 300 Euro jährlich.
Folgende Unternehmen benötigen eine IHK-Mitgliedschaft:
- Einzelunternehmer:innen und GbRs, d.h. alle Kleingewerbetreibenden
- alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen (OHGs, eingetragene Kaufleute, Kapitalgesellschaften etc.), d.h. auch Angehörige Freier Berufe, die als Rechtsform z.B. eine GmbH gewählt haben
- in der Handwerkskammer eingetragene gemischt-gewerbliche Unternehmen
- Apotheken
Unternehmen, die keine Mitgliedsbeiträge entrichten müssen, sind:
- kleine Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Jahresertrag unter 5.200 Euro liegt
- Existenzgründer:innen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind
Diese sind in den ersten zwei Jahren vom Grundbeitrag und in den ersten vier Jahren von der Umlage befreit. Der Jahresertrag darf dabei im Regelfall 25.000 € nicht überschreiten.
Sachkundeprüfung und Unterrichtung
Für die Ausübung einiger Tätigkeiten erteilt die Industrie- und Handelskammer (IHK) die Genehmigungen. Bestimmte Gewerbe bedürfen einer Sachkundeprüfung oder Unterrichtung, damit die nötigen Qualifikationen gewährleistet sind.
-
Die Künstlersozialkasse ist die Krankenkasse der Freiberufler:innen, z.B. von selbstständigen Künstler:innen und Publizist:innen. Freiberufler:innen werden durch sie in die gesetzliche Sozialversicherung einbezogen. Die Künstlersozialkasse bezuschusst die Mitgliedsbeiträge der Freiberufler:innen an die gesetzliche Renten- und Pflegeversicherung sowie an eine selbstgewählte Krankenkasse. Somit steht auch freiberuflichen Existenzgründer:innen das gesamte gesetzliche Leistungsangebot für Arbeitnehmer:innen zur Verfügung.
Die Anmeldung zu einer Künstlersozialversicherung ist für Freiberufler:innen obligatorisch.
Damit die Künstlersozialkasse Zuschüsse zur Krankenkasse des Freiberuflers / der Freiberuflerin gewährt, muss das Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze von 3.900 Euro im Jahr übersteigen. Eine Ausnahme gibt es für Berufsanfänger:innen.
Weitere Regelungen in diesem Zusammenhang sind u.a. folgende:
- Für den Zuschuss von der Künstlersozialkasse müssen Versicherte aus Freien Berufen ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und dauerhaft sowie wesentlich im Inland ausüben.
- Nicht über die Künstlersozialversicherung versichert werden Freiberufler:innen, die – mit Ausnahme von Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten – mehr als einen Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin beschäftigen.
- Der / die Künstler:in oder Publizist/in, der / die über die Künstlersozialkasse eine Künstlersozialversicherung anmeldet, muss selbstständig sein, d.h. er oder sie darf keiner abhängigen Beschäftigung nachgehen.
-
Eine Partnerschaft ist ein Zusammenschluss von Freiberuflern und stellt eine mögliche Rechtsform für die Existenzgründung dar. Voraussetzung für eine Partnerschaft ist zum einen, dass beide Partner die Freien Berufe aktiv ausüben, zum anderen, dass es sich bei den Vertragspartnern um natürliche Personen handelt.
Entscheiden sich Freiberufler:innen für eine Partnerschaft mit einem/r weiteren FreiberuflerIn, müssen diese sich für Informationszwecke im Partnerschaftsregister durch das zuständige Amtsgericht eintragen lassen.
Die Eintragung in das Partnerschaftsregister muss in elektronischer und notariell beglaubigter Form erfolgen und ist von allen Partnern gemeinsam vorzunehmen.
Meldepflichtige Angaben für das Partnerschaftsregister
- Name und Sitz der Partnerschaft
- die Berufsbezeichnungen aller Freiberufler:iGründung, Existenzgründung,nnen, die als Partner im Partnerschaftsregister eingetragen sind
- Name, Vorname, Wohnort sowie Geburtstag jedes Partners / jeder Partnerin
- Gegenstand der Partnerschaft
- die Vertretungsmacht der Partner
-
Freiberufler:innen wie Ärzt:innen oder Architekt:innen sind in einer unabhängigen Kammer wie z.B. der Bundesärzte- oder Rechtsanwaltskammer eingetragen. Für Freiberufler:innen ist zudem eine direkte Anmeldung beim Finanzamt erforderlich, da keine Anmeldung beim Gewerbeamt erfolgt.
Beispiel: Rechtsanwaltskammer
Die Rechtsanwaltskammer ist Interessenvertreter der Anwaltschaft und ist an der Ausgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Anwaltsberufes beteiligt.
Aufgaben:
- sorgt für die Zulassung von Rechtsanwält:innen
- berät und belehrt Rechtsanwält:innen in Fragen der Berufspflichten und sanktioniert Verstöße
- vermittelt auf Anfrage bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwält:innen untereinander oder zwischen Rechtsanwält:innen und Mandant:innen
Der Beitrag für eine Mitgliedschaft kann je regionaler Rechtsanwaltskammer variieren. In der Regel beträgt die Beitragshöhe für eine Mitgliedschaft ca. 250 €.
Beispiel: Architektenkammer
Die regionale Architektenkammer ist als Interessenvertreter sowie Verwaltungs- und Kontrollorgan für alle Architekt:innen zuständig.
Aufgaben:
- fördert die planerisch-gestalterische Qualität der Lebensräume in ihrer Region
- sorgt dafür, dass verbraucherschützende Bestimmungen berücksichtigt werden
- kann bei Streitigkeiten als Schiedsstelle eingesetzt werden und ggf. Gutachten erstellen oder Sachverständige einsetzen
Beispiele für kammerfähige freie Berufe
- Apotheker:in: Apothekerkammer
- Architekt:in: Architektenkammer
- Ärzt:in: Bundesärztekammer
- Beratende Ingenieur:in: beratende Ingenieure Standeskammer
- Notar:in: Notarkammer
- Patentanwält:in: Patentanwaltskammer
- Rechtsanwält:in: Rechtsanwaltskammer
- Steuerberater:in: Steuerberaterkammer
- Tierärzt:in: Tierärztekammer
- Wirtschaftsprüfer:in: Wirtschaftsprüferkammer
- Zahnärzt:in: Zahnärztekammer