Steuern & Buchhaltung
Infos für Existenzgründer:innen & Unternehmer:innen

Je nach Rechtsform des Unternehmens fallen verschiedene Steuern an. Je nach Unternehmen und Unternehmensgröße werden außerdem unterschiedliche Anforderungen an die Buchhaltung gestellt. Hier gibt's den gebündelten Überblick für Existenzgründer:innen...

Steuerarten

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Vor- und Umsatzsteuer: Je nach Rechtsform des Unternehmens fallen verschiedene Steuern an. Auf Umsätze und Gewinne, die mit einer unternehmerischen Tätigkeit erzielt werden, müssen Steuern gezahlt werden. Weitere Infos zu Steuern gibt’s hier

Steuerarten

    • Muss von allen natürlichen Personen entrichtet werden
    • Falls eine Personengesellschaft (Einzelunternehmer:innen, Kaufleute, GbR oder OHG) besteht, wird die Einkommensteuer auf den Gewinn, der anteilig vom Unternehmensgewinn erhalten wird, gezahlt
    • Wenn Verluste erwirtschaftet werden, muss keine Einkommensteuer gezahlt werden
    • Der Grundfreibetrag, der sich jährlich erhöht, ist nicht zu versteuern
    • Diese Steuer für Selbstständige betrifft den Betrieb, ausgenommen sind dabei Landwirtschaft und Freie Berufe
    • Fast alle inländischen Unternehmen und Einzelunternehmer:innen unterliegen damit der Gewerbesteuer, die von den Gemeinden, in denen der Unternehmenssitz ist, erhoben wird. Durch die optimale Wahl des Standortes kann daher jährlich viel Geld gespart werden
    • Muss von Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG, Limited, AG, Genossenschaft entrichtet werden
    • Die Körperschaftsteuer fällt für die Gewinne von Kapitalgesellschaften an
    • Es gibt zwei Steuerpflichtigkeiten. Uneingeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist man, wenn sich der Unternehmenssitz im Inland befindet. Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sich Sitz und Geschäftsleitung im Ausland befinden, die Einkünfte aber im Inland bestehen
    • Aktuell beträgt diese Steuer für Selbstständige 15 % des Gewinns
    • Wird von Arbeitgeber:in für Arbeitnehmer:in gezahlt
    • Jede:r Selbstständige ist dazu verpflichtet, die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer, die auf Rechnungen ausgewiesen werden, an das Finanzamt abzuführen. Sie beträgt generell 19 % und u.a. für Lebensmittel 7 %
    • Die Umsatzsteuer wird damit auf fast alle Umsätze erhoben, die im Inland getätigt werden
    • Werden Waren oder Dienstleistungen als Vorleistung bezogen, wird die darauf berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer von der zu leistenden Umsatzsteuer abgezogen
    • Bei Nutzung der Kleinunternehmerregelung muss keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden
    • Einen Vorsteuerabzug können alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer:innen vornehmen
Steuersätze

Steuersätze

  • In der Stadt Konstanz beträgt der Gewerbesteuerhebesatz 390 % (2017)
  • Im Kreis Konstanz (25 Gemeinden) beträgt der durchschnittliche Gewerbesteuerhebesatz 347,2 % (min. 290 %, max. 390 %)
  • Im Regierungsbezirk Freiburg (294 Gemeinden) beträgt der durchschnittliche Gewerbesteuerhebesatz 347,6 % (min. 290 %, max. 420 %)
  • Im Bundesland Baden-Württemberg (1.101 Gemeinden) beträgt der durchschnittliche Gewerbesteuerhebesatz 350,7 % (min. 265 %, max. 450 %)
  • Einzelunternehmer:innen

    Einkommen: 100.000,00 €

    Freibetrag: 24.500,00 €

    Zu versteuerndes Einkommen: 75.500,00 €

    Steuermesszahl (3,5 %) / Steuermessbetrag: 2.642,50 €

    Hebesatz Konstanz (390 %) / Gewerbesteuer: 10.305,75 €

     

    Kapitalgesellschaft

    Einkommen: 100.000,00 €

    Freibetrag: Kein Freibetrag

    Zu versteuerndes Einkommen: 100.000,00 €

    Steuermesszahl (3,5 %) / Steuermessbetrag: 3.500,00 €

    Hebesatz Konstanz (390 %) / Gewerbesteuer: 13.650,00 €

Steuerfristen

Steuerfristen

    • bis zum 10. des Folgemonats
    • bei Dauerfristverlängerung bis zum 10. des übernächsten Monats
    • bis zum 10. des Folgemonats
    • quartalsweise oder jährliche Anmeldung ist möglich, sofern die abzuführende Lohnsteuer gewisse Schwellenwerte nicht überschreitet
    • für Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer: quartalsweise fällig, im jeweils letzten Monat des Quartals (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember)
    • für Gewerbesteuer: jeweils zur Monatsmitte des zweiten Monats im Quartal
    • 31. Mai des Folgejahres
    • Verlängerung mit Steuerberater:in bis zum Jahresende (seit dem Geschäftsjahr 2017 gilt die Verlängerung 2 Monate über das Jahresende hinaus)
Buchhaltung

Buchhaltung

In der Finanzbuchhaltung dreht sich alles um die ordnungsgemäße Buchführung und die Dokumentation aller Geschäftsvorfälle, die per Rechnung erfasst werden. Je nach Unternehmen und Unternehmensgröße werden unterschiedliche Anforderungen an die Buchhaltung gestellt. Die doppelte Buchführung (Bilanzierung) und die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) sind zwei wesentliche Methoden für die Buchhaltung im Unternehmen.

  • Einzelunternehmer:innen und GbR haben grundsätzlich die Wahl zwischen EÜR und Bilanzierung. Dieses Wahlrecht gilt allerdings nur so lange, wie als Einzelunternehmer:in

    oder als GbR weniger als 600.000 € Umsatz im Jahr erwirtschaftet werden und der Jahresgewinn weniger als 60.000 € beträgt.

     

    Freiberufler:innen unterliegen den genannten Grenzwerten nicht und können unabhängig von Umsatz und Gewinn die EÜR in der Buchhaltung nutzen.

  • Einzelunternehmer:innen und GbR, die über 600.000 € Jahresumsatz erzielen und einen Gewinn in Höhe von mindestens 60.000 € pro Jahr ausweisen, müssen die doppelte Buchführung vornehmen. Vorher können sie die EÜR nutzen.

     

    Unternehmen, die im Handelsregister angemeldet sind, z.B. OHG oder KG sowie alle Kapitalgesellschaften (u.a. eingetragene Kaufleute, GmbH, UG) müssen unabhängig von Umsatz und Gewinn die doppelte Buchführung vornehmen.

Rechtsform-Einfluss

Einfluss der Rechtsform auf 

Buchhaltung & Steuern

Die gewählte Rechtsform hat Einfluss auf die Art und Weise der Buchhaltung sowie die zu zahlenden Steuern. Eine Ausnahme gibt es für Berufsanfänger:innen.

 

TIPP: Die IHK bietet Kurse und Fortbildungen zum Thema Steuern und Buchhaltung an. Weitere Infos gibt es hier.

  • Einkommensteuer: Sofern das Einkommen den jährlichen Freibetrag übersteigt, fällt die Einkommensteuer an. Die Höhe nimmt progressiv mit dem Einkommen zu – bis maximal 45% des zu versteuernden Einkommens.

     

    Gewerbesteuer: Liegt der Jahresgewinn über 24.500 €, wird die Gewerbesteuer fällig. Die Höhe richtet sich nach dem Hebesatz der Gemeinde, in der das Unternehmen ansässig ist. Die Gewerbesteuer wird meist zu einem guten Teil auf die Einkommensteuer anrechenbar.

  • Einkommensteuer: Sofern das Einkommen den jährlichen Freibetrag übersteigt, fällt die Einkommensteuer an. Die Höhe nimmt progressiv mit dem Einkommen zu – bis maximal 45 % des zu versteuernden Einkommens.

  • Einkommensteuer: Die Einkommensteuer fällt nicht direkt auf Ebene der Gesellschaft an, sondern die Gesellschafter:innen müssen den ihnen zustehenden Anteil am Jahresgewinn in ihrer Einkommensteuererklärung versteuern.

     

    Gewerbesteuer: Liegt der Jahresgewinn über 24.500 €, wird die Gewerbesteuer fällig. Die Höhe richtet sich nach dem Hebesatz der Gemeinde, in der das Unternehmen ansässig ist. Die Gewerbesteuer wird meist zu einem guten Teil auf die Einkommensteuer anrechenbar.

  • Einkommensteuer: Als Geschäftsführer:in wird die Einkommensteuer auf den Lohn gezahlt. 

     

    Gewerbesteuer: Für Kapitalgesellschaften gilt kein Freibetrag, d.h. die Gewerbesteuer ist auf jeden Gewinn zu zahlen.

     

    Körperschaftsteuer: Ist auf den Gewinn der Gesellschaft zu entrichten. Der Steuersatz ist dabei unabhängig von der Höhe des Gewinns und beträgt einheitlich 15 %. Zusätzlich wird der Solidaritätszuschlag fällig.

     

    Abgeltungsteuer: Keine direkte Steuer für die Gesellschaft. Muss bei der Ausschüttung von Gewinnen jedoch direkt von der Gesellschaft einbehalten werden.

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