Aktuell gelten die am 22. November 2022 in Kraft getretenen Regelungen der Landesregierung Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. Strengere Regelungen können von Bundesland zu Bundesland individuell verordnet werden. Auf regionaler Ebene kann es zudem Sonderregelungen geben, da besondere Verordnungsermächtigungen für Stadt- und Landkreise bestehen.
Alle Details zu den geltenden Regelungen sind in der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg und dem FAQ Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung der Landesregierung zu finden. Eine Übersicht mit Informationsmöglichkeiten der einzelnen Kommunen und Landkreise gibt es auf der Seite der Landesregierung.
Auch in der Schweiz wurden die landesweiten Einschränkungen und Verbote aufgehoben. Bei Bedarf können die Kantone erneut Massnahmen treffen. Alle Details gibt es beim Bundesamt für Gesundheit BAG.
Aktuelles:
- In Baden-Württemberg ist die Isolationspflicht für Erkrankte aufgehoben.
- Seit 2023 gibt es kostenlose Tests nur noch für Besucher, Behandelte und Bewohner folgender Einrichtungen: Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialysezentren, ambulante Dienste, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Obdachlosenunterkünfte ,Unterkünfte für Asylbewerber und Flüchtlinge
- Außerdem dürfen sich folgende Gruppen kostenlos testen lassen: pflegende Angehörige, Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets Personen beschäftigen
- Ansprüche auf Testung im neu gefassten Leistungsumfang bestehen bis einschließlich zum 28. Februar 2023.
- Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen.
- Im ÖPNV wird die Maskenpflicht zum 31. Januar 2023 aufgehoben.
- Weiterhin sollte ein Abstand von mind. 1,5 Metern gewahrt und Innenräume regelmäßig gelüftet werden.
- Einkauf im Einzelhandel: Der Einkauf in Geschäften, die der Grundversorgung dienen, ist derzeit ohne Maske möglich, jedoch wird es von manchen Geschäften weiterhin empfohlen.
- Gastronomiebesuch: In der Gastronomie ist die 3G-Regelung aufgehoben.
- Übernachtung: Private und touristische Übernachtungen sind ohne 3G gestattet.
- Kultur- und Freizeitbereich: Theater, Opern, Bibliotheken, Kinos, Archive, Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten, Gedenkstätten sowie Bäder und Saunen sind ohne Einschränkungen begehbar.
- Diskotheken und Clubs sind ohne Einschränkungen geöffnet.
- Öffentliche Veranstaltungen: Konzerte, Stadtfeste, Betriebs-, Vereinsfeiern und Messen dürfen ohne Einschränkungen stattfinden.
- Spezielle öffentliche Einrichtungen: In Einrichtungen zur Unterbringung von AsylbewerberInnen, Ausreisepflichtigen, Geflüchteten und in Justizvollzugsanstalten sowie in Maßregelvollzugseinrichtungen gilt weiterhin eine Testpflicht.
- Medizinischer Sektor: In Arztpraxen ist das Tragen einer FFP2-Maske Pflicht (altern. KN95, N95) weiterhin Pflicht. Auch Besucher und Angestellte von Krankenhäusern, Pflegeheimen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe sowie in der ambulanten Intensivpflege sind betroffen.
- Weiterhin gilt eine Testpflicht für Besucher in Krankenhäusern, Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten oder sonderpädagogischen Einrichtungen.
- Genauere Informationen gibt es hier.
- Treffen im öffentlichen oder privaten Raum: Für private Treffen gelten keine Einschränkungen.
Eine Ausnahme der Testpflicht gilt:
- für Kräfte und Begleitpersonen von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz
- für Personen, die die oben genannten Einrichtungen lediglich für einen kurzen Zeitraum
ohne Kontakt zu den in der Einrichtung behandelten Personen betreten - für Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres
Isolation & Quarantäne
Ein ausführliches FAQ zu dem Thema finden unter Baden-Württemberg.de.
"Verantwortungsvolles Handeln und eine besondere Vorsicht gerade im Kontakt mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, sind weiterhin notwendig". Aus diesem Grund sollten die allgemeinen Hygieneregeln und die eventuell geltenden Regelungen zur Maskenpflicht auch weiterhin beachtet werden. " Nach den bisherigen Erfahrungen in der Pandemie hat sich das Tragen einer Maske als besonders wirksames Mittel zum Eigen- und Fremdschutz erwiesen. Die Landesregierung empfiehlt daher dringend, weiterhin eigenverantwortlich eine Maske zu tragen sowie einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten."(Quelle: Seite der Landesegierung zur gültigen Corona-Verordnung)
Reise-Hinweise zum Grenzübertritt nach Deutschland und in die Schweiz
Deutsche und schweizer Reisende können grundsätzlich in Deutschland bzw. in die Schweiz einreisen.
Für die Einreise in die Schweiz gelten gelten weiterhin die Einreisebedingungen des Staatssekretariats für Migration (SEM). Aktuell gelten keine pandemiebedingten Einreisebeschränkungen.
Anreise & Mobilität vor Ort
Aktuelle Informationen zu den Verbindung gibt es hier: